Für Menschen in persönlichen und finanziellen Notlagen kann die Sozialhilfe helfen.
Um diese Hilfe schnell und effektiv zu leisten, ist es wichtig, dass Sie rechtzeitig mit uns Kontakt aufnehmen.
 
 
Ziele der Sozialhilfe?
Die Existenzsicherung, Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit und die Gewährleistung der sozialen und beruflichen Integration.
Wir unterstützen Sie darin, Ihre Probleme selbständig zu lösen. Unsere Hilfe erfordert Ihr aktives Mitwirken.
Das gemeinsame Ziel ist, Ihre soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit zu sichern.
Die Hilfe der Sozialen Dienste erfolgt stets als "Hilfe zur Selbsthilfe" und ist Ihrer Situation individuell angepasst.
Basierend auf dem Recht auf Hilfe in Notlagen bzw. auf Gewährleistung des absoluten Existenzminimums, Art. 12 der Bundesverfassung, soll rasche Hilfe in Notsituationen geleistet werden.
Das gesetzlich garantierte soziale Existenzminimum (inkl. Integration, aktive Teilnahme am Sozial- und Arbeitsleben, Förderung der Eigenverantwortung und Hilfe zur Selbsthilfe) ist zu gewährleisten.
 
 
Wann kann Sozialhilfe in Anspruch genommen werden?
Wenn alle anderen finanziellen Hilfsquellen: Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Sozialversicherungen, Rentenansprüche, Alimente und Vermögen nicht ausreichen oder ausgeschöpft sind.
Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer nach der Aussteuerung der Arbeitslosenkasse weniger Geld besitzt als die folgenden Vermögensfreibeträge: 
CHF 2‘000.00 Alleinstehende
CHF 4‘000.00 Verheiratete 
CHF 1'000.00 für jedes minderjährige Kind, maximal jedoch CHF 5'000.00.
 
 
Wer kann bei den Sozialen Diensten Thierstein Sozialhilfe beantragen?
Alle Einwohner der Einwohnergemeinden: Bärschwil, Beinwil, Breitenbach, Büsserach, Erschwil, Fehren, Grindel, Himmelried, Kleinlützel, Meltingen, Nunningen und Zullwil.
Schweizer Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit Bewilligungen B und C sowie Flüchtlinge mit Bewilligung F.
 
Das Sozialhilfegesetz des Kantons Solothurn bestimmt, dass Personen, welche in einer sozialen Notlage Hilfe benötigen, bei den Sozialhilfeorganen ihrer Wohngemeinde um persönliche und wirtschaftliche Hilfe nachsuchen können.
Jeder Mensch, der seine Existenz nicht rechtzeitig oder hinreichend aus eigener Kraft sichern kann, hat Anspruch auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz und Hilfe in Notlagen durch den Staat.
 
 
Wie wird der Leistungsanspruch berechnet?
Das soziale Existenzminimum wird im Einzelfall anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS),
den Richtlinien des Kantons Solothurn und den internen Richtlinien der Sozialregion Thierstein festgelegt.
Die finanzielle Unterstützung bemisst sich am geprüften Bedarf und wird erst gewährt, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind
 
 
Nach welchen Grundprinzipien erfolgt die Sozialhilfe?
- Wahrung der Menschenwürde
- Subsidiarität
- Individualisierung
- Bedarfsdeckung
- Angemessenheit der Hilfe
- Professionalität
- Wirtschaftlichkeit
- Leistung und Gegenleistung
 
 
Persönliche Rechte
Die Erledigung Ihrer persönlichen Angelegenheiten bleibt soweit als möglich in Ihrer Verantwortung. Dabei bleiben Ihre persönlichen Rechte erhalten.
Das Sozialamt ist verpflichtet, in der Zusammenarbeit mit Ihnen Ihre verfassungsmässigen Rechte (z.B. die Niederlassungsfreiheit) zu respektieren.
 
 
Ihre Pflichten
Aktive Mithilfe und Eigeninitiative. Sie sind verpflichtet, alles in Ihren Kräften Stehende zu tun, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern.
Dazu gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.
Sie sind verpflichtet, sich aktiv um die allfällige Wiedereingliederung in die Erwerbsarbeit zu bemühen.
Sie sind verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
Wir erwarten Ehrlichkeit, Offenheit und Ihre Kooperationsbereitschaft.
Falls Sie Tatsachen verschweigen oder unwahre Angaben machen, um Sozialhilfe zu beziehen, machen Sie sich strafbar.
Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, zurückverlangt oder eingestellt werden.
 
 
Wahrheitsgetreue Auskunft
Die wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist Voraussetzung für die Unterstützung.
Um Ihren Anspruch auf Sozialhilfe abklären zu können, müssen Sie den Sozialen Diensten Einsicht in Ihre Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen,
Krankenkassenausweise, Gerichtsentscheide usw. gewähren. Die Sozialen Dienste sind rechtzeitig und unaufgefordert über Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu informieren.
Mit der Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs ermächtigen Sie die Sozialen Dienste, notwendige Auskünfte bei den in Betracht kommenden Personen und Stellen einzuholen.
 
 
Beschwerderecht
Wenn Sie mit unseren Entscheiden nicht einverstanden sind oder sich unkorrekt behandelt fühlen, können Sie ein Gespräch mit dem Vorgesetzten Ihrer Betreuungsperson verlangen.
Führt dieses zu keinem befriedigenden Resultat, haben Sie das Recht auf eine schriftliche Verfügung.
Diese enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die zeigt, wie Sie sich gegen den Entscheid wehren können.
Gegen Entscheide der Sozialen Dienste des ZSTH können Sie innert 10 Tagen nach Erhalt beim Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, schriftlich Beschwerde einreichen.
Die Beschwerde ist mit einem Antrag zu versehen und zu begründen.
 
 
Bevorschusste Versicherungsleistungen oder anderes Guthaben
Treffen Leistungen der Sozialversicherungen oder andere Guthaben nicht rechtzeitig ein, können diese bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums bevorschusst werden
(z.B. IV-Rente). Diese Ansprüche sind in vollem Umfang mittels unterzeichneter Abtretungserklärung abzutreten.
 
 
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Sozialhilfeleistungen werden aus Steuergeldern finanziert und sind zurückzuerstatten, wenn eine Erbschaft anfällt oder bei sonstigem grösseren Vermögensanfall.
Treffen Leistungen der Sozialversicherungen oder andere Guthaben nicht rechtzeitig ein, können diese bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums bevorschusst werden
(z.B. IV-Rente, Arbeitslosentaggelder). Diese Ansprüche sind in vollem Umfang mittels unterzeichneter Abtretungserklärung abzutreten.
Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) prüft nach Beendigung der finanziellen Unterstützung die Rückerstattungsmöglichkeit.
In jedem Fall rückerstattungspflichtig sind Leistungen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt worden sind.
 
 
Verwandtenunterstützung
Nach Art. 328 ff ZGB müssen Verwandte einander unterstützen.
Eltern und Kinder sind verpflichtet, Verwandtenunterstützung zu leisten, wenn sie in finanziell günstigen Verhältnissen leben.
Das Amt für soziale Sicherheit (ASO) prüft auch die Verwandtenunterstützungspflicht.
 
 
Schweigepflicht und Diskretion
Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste des ZSTH unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind somit an die Schweigepflicht gebunden.
Wir behandeln Ihre Angaben vertraulich. Sie haben das Recht, Ihre Akte einzusehen.
Falls Sie das möchten, stellen Sie einen Antrag, das weitere Vorgehen wird dann mit Ihnen vereinbart.
 
 
Gesetzliche Grundlagen
Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert das Grundrecht auf Existenzsicherung.
Danach hat jeder Mensch Anspruch auf Existenzsicherung, wenn er in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen.
Es entspricht dem Prinzip der Menschenwürde, dass jeder Mensch in der Schweiz Nahrung, Kleidung, ein Dach über dem Kopf und medizinische Versorgung hat.
 
Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger vom 24. Juni 1977 ist derjenige Kanton für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig,
in welchem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz). 
 
Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn definiert die wirtschaftliche Hilfe, welche in der Verordnung weiter präzisiert wird und sich an den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientiert. Das Sozialgesetz des Kantons Solothurn definiert die Aufgaben der Sozialhilfe.
Die Sozialen Dienste haben neben der materiellen Hilfe auch den Auftrag, Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information anzubieten.
So werden mit den betroffenen Personen Entwicklungsschritte ausgelöst. Ziel ist es, die persönliche und finanzielle Unabhängigkeit zu fördern und so weiteren Notsituationen vorzubeugen.
In den Richtlinien des Kantons Solothurn werden Detailfragen präzisiert. 
Bei ausländischen bedürftigen Personen ist zu beachten, dass diese je nach Bewilligungsart und Aufenthaltszweck unterschiedliche Anspruchslagen haben.
 

Sozialhilfe, Amt für soziale Sicherheit, Kanton Solothurn

Soziale Notlage, in Not

Verwandtenunterstützung

Sozialgesetz, Kanton Solothurn

Zuständigkeitsgesetz, ZUG

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