Sozialhilfe
Sozialdienst
Der Bereich Sozialdienst ist im Zweckverband Sozialregion Thierstein für das Leistungsfeld Regel-, Flüchtlings-, vorläufig Aufgenommene und Asylsozialhilfe zuständig. Dies bedeutet, dass betroffene Personen oder ihre Familienangehörigen sowie Asylsuchende Unterstützung in Anspruch nehmen können.
Anspruchvoraussetzung
Voraussetzung ist, dass die Personen in einer der Sozialregion Thierstein angegliederten Gemeinde ihren Wohnsitz hat.
Ziel der Sozialhilfe
Sozialhilfe sichert die Existenz der bedürftigen Person. Ziel ist es, dass die Personen mit Beratung und Unterstützung ihre wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit erlangen. Es gilt zu beachten, dass volljährige Kinder, welche im gleichen Haushalt wie die Eltern leben, einen eigenen Sozialhilfeantrag stellen müssen.
Anmeldung – Sozialhilfeantrag
Sie können während unseren Schalteröffnungszeiten persönlich vorbeikommen, um sich für die Sozialhilfe anzumelden. Sie können auch schon vorab das Anmeldeformular als PDF herunterladen und ausgefüllt abgeben inkl. allen nötigen Beilagen. Alternativ können Sie uns den Antrag mit den Beilagen auch per Post zustellen.
Der Antrag für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie die Orientierung über Rechte und Pflichten müssen in jedem Fall ausgefüllt werden.
Rechtsgrundlagen
Die Grundlage für die Regel-, Flüchtlings-, vorläufig Aufgenommene und Asylsozialhilfe des Sozialdiensts des Zweckverbands Sozialregion Thierstein ist das Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurns.
Sozialhilferechner
Dazu zählen weiterhin die Richtlinien der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), das Sozialgesetz des Kantons Solothurn sowie interne Richtlinien.
Mit dem Sozialhilferechner können sie sich unverbindlich über die Höhe der Sozialhilfe informieren, ohne mit dem Sozialdienst in Kontakt zu treten
Regionale Arbeitsmarktintegration
In der Sozialhilfe ist die Arbeitsmarktintegration ein sehr wichtiges Leistungsfeld. Die Gemeinde Büsserach ist diesen Februar auf uns zugekommen, um mit uns nach Lösungen zu suchen, um unterstützte Personen gezielt und nachhaltig in die Arbeitswelt integrieren zu können.
Kontakt
Bei Fragen oder Anliegen wenden Sie sich gerne an:
Rechtliches
Sozialgesetzbuch Kanton Solothurn
→ https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/831.1
Sozialverordnung Kanton Solothurn
→ https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/831.2
SKOS Richtlinien
→ https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_A_1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
→ https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de
Einführungsgesetz zum eidg. Zivilgesetzbuch (ZGB)
→ https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/211.1/versions/3296
Bundesgerichtsentscheide
→ https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht-leitentscheide1954-direct.htm
Häufig gestellte Fragen (FAQs) - Sozialdienst
Der Sozialdienst ist immer wieder mit Fragen von verschiedenen Personen konfrontiert. Um erste allgemeine Fragen klären zu können, finden Sie hier Antworten auf grundlegende Fragen.
Wo finde ich Informationen zur Sozialhilfeanmeldung?
Bitte unter die Rubrik «Sozialhilfe» schauen.
Wie lange muss ich auf die 1. Auszahlung warten?
Sollten alle budgetrelevanten Unterlagen beim Sozialdienst vorhanden sein, kann eine Zahlung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erstgespräch mit positivem Entscheid überwiesen werden. In Ausnahmesituationen wird eine Notfallzahlung geprüft.
Wie sind die Gesundheitskosten gedeckt?
Der Sozialdienst stellt bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurns einen Antrag auf Prämienverbilligung. Die Kostenübernahme von Selbstbehalten und Franchisen werden durch den Sozialdienst geprüft
Können bestehende Mietzinsausstände von der Sozialhilfe bezahlt werden?
In der Regel werden von der Sozialhilfe keine Schulden bezahlt.
Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden?
Sehen Sie dazu.
Warum werden die Angaben meiner Eltern verlangt?
Es wird geprüft ob die Eltern Verwandtenunterstützung leisten können. In der Regel werden die Personen nicht direkt kontaktiert. Sehen Sie dazu.
Kann ich persönlich auch nur Antrag auf individuelle Prämienverbilligung stellen?
Ja. Der Sozialdienst prüft ob ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht oder nicht. Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, kann danach selbst entschieden werden, ob auf die Sozialhilfeleistungen verzichtet wird und nur die individuelle Prämienverbilligung in Anspruch genommen wird.